Als Vermieter ist es wichtig, alle rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit der Vermietung Ihrer Immobilie im Blick zu behalten, insbesondere wenn es um Nebenkostenabrechnungen geht. Eine der entscheidenden rechtlichen Vorgaben betrifft die Einhaltung von Fristen für Nebenkostenabrechnungen. In diesem Zusammenhang sollten Sie als Vermieter über die gesetzlichen Regelungen informiert sein, um mögliche finanzielle und rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Dieser Artikel widmet sich daher den relevanten Fristen für Nebenkostenabrechnungen und gibt Ihnen praktische Hinweise, um diese zeitgerecht und rechtssicher durchzuführen. So können Sie eine transparente und vertrauensvolle Beziehung zu Ihren Mietern aufrechterhalten und potenzielle Konflikte vermeiden.
Lesen Sie weiter, um einen Überblick über die wichtigsten Fristen und Bestimmungen zu erhalten.
Nicht jeder Vermieter muss automatisch eine Nebenkostenabrechnung erstellen, hat man als Vermieter eine Betriebskostenpauschale mit dem Mieter vereinbart muss keine Nebenkostenabrechnung erstellt werden.
Wenn im Mietvertrag allerdings eine Kaltmiete zuzüglich einer Vorauszahlung der Betriebskosten (Nebenkosten) vereinbart wurde, so muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden.
Neben der Frist für die Abgabe an den Mieter sollte in der Abrechnung auch der korrekte Zeitraum eingehalten werden, andernfalls kann der Mieter die Nebenkostenabrechnung ablehnen. Der maximal abzurechnende Zeitraum beträgt 12 Monate, dieser Abrechnungszeitraum ist auch die Regel. Man kann auch kürze Zeiträume mit dem Mieter vertraglich vereinbaren. Die Abrechnung muss jährlich vom Vermieter erstellt werden.
Die Nebenkostenabrechnung muss spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende der Abrechnungsperiode dem Mieter in Textform zugestellt werden. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Nebenkostenabrechnung formell korrekt ist. Ist dies nicht der Fall gilt die Abrechnung in den meisten Fällen als nicht zugestellt.
Wenn man die Nebenkostenabrechnung nicht fristgerecht dem Mieter zugestellt hat, verliert man den Anspruch auf eine Nachzahlung. Der Mieter hingegen hat weiterhin Anspruch auf eine Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge und kann auch eine Abrechnung vom Vermieter fordern.